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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shedlin Capital AG ist eröffnet

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 542 Wörter · 357 Aufrufe
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Am 01.03.2015, 09.00 Uhr, wurde vor dem Amtsgericht Nürnberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SHEDLIN Capital AG, vertreten durch den Vorstand, eröffnet. Anmeldeschluss für Anmeldungen von Forderungen zur Insolvenztabelle ist bereits der 02.04.2015.

Die insolvente Shedlin Capital AG hat privaten Anlegern die Möglichkeit geboten, ihr Kapital in verschiedene Publikumsfonds zu platzieren. Insofern können auch die Anleger dieser geschlossenen Fonds betroffen sein, da aufgrund der Insolvenz der Emittentin auch die Zukunft dieser Gesellschaften fraglich ist. Hierbei handelt es sich um Fonds, die weltweit in die Wirtschafts- und Immobilienentwicklungen beispielsweise in Brasilien, China und Osteuropa investieren, soShedlin Middle East Health Care Fonds I und II (Abu Dhabi), Shedlin Chinese Property I (China), Shedlin Latin American Property I (Brasilien), Shedlin Infrastructure I und II (Solarkraft in Bulgarien), Shedlin New European Frontiers III (Rumänien, Bulgarien, Russland).

Trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen die Betroffenen nicht chancenlos da. Im Raum stehen in Einzelfällen Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -Berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaften. Zu prüfen kann insbesondere sein, ob Ansprüche aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. ,,Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Ulrike Pfeifer. ,,Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der Anlageberater verpflichtet ist, die konkreten Anlageziele des Anlegers sowie seine individuelle Risikoneigung bei einer Empfehlung zu beachten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe, hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger." Die Anleger können für diese Fälle neben der Rückabwicklung ihrer Beteiligungen auch Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen.

Sofern die Anlage über einen für Banken tätigen Berater erfolgte, kann auch die sog. ,,kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung finden. Danach sind diese Anlagerberater grundsätzlich verpflichtet auf den Erhalt der Rückvergütungen unaufgefordert hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher betroffenen Anlegern etwaige Ansprüche gegen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgegner, insbesondere die konkreten Anlageberater, sowie gegenüber Vertriebspartnern, Verantwortliche und die persönlich haftende Gesellschafterin aller Fonds, die Shedlin Management GmbH sowie die Treuhänderin Aureus Treuhand GmbH prüfen zu lassen. Auch eine Interessenvertretung im Insolvenzverfahren sollte geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Shedlin Capital AG beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:
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Dieser Beitrag gibt den Sach- und Rechtsstand zum 13.03.2015 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen, können zu einer anderen Einschätzung führen.
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