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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

CONCEPT1: DESASTER FÜR DIE ANLEGER, SCHEINGEWINNE WERDEN ZURÜCKGEFORDERT, STEUERN SIND TROTZDEM ZU ENTRICHTEN.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 980 Wörter · 513 Aufrufe

Ausgeträumt haben Anleger, die sich auf Jens Blaume und sein Anlageunternehmen Concept 1 verlassen haben. Zweistellige Renditen hat Blaume versprochen. Über Beziehungen käme er zu Sonderkonditionen an Mitarbeiteraktien, beeindruckende Zahlen legte er vor, die sein goldenes Händchen für Aktien und Geldanlagen beweisen sollten.

2012 stellten erste Anleger Strafanzeigen gegen Blaume. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Kreditwesengesetz und gewerbsmäßigen Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen. Tatsächlich war Blaume Initiator eines gigantischen Schneeballsystems. Im Strafprozess, an dessen Ende er zu über 9 Jahren Haft verurteilt wurde, ließ er sich dahingehend ein, dass er nicht einen Cent investiert habe. Wo sind die Millionen also geblieben, die Blaume von gutgläubigen Anlegern entgegengenommen hat?

Dies herauszufinden war und ist Aufgabe des gerichtlich eingesetzten Insolvenzverwalters. Einige Millionen sind für Luxusfahrzeuge, Gemälde und teure Uhren draufgegangen, die Blaume sich gegönnt hat. Ein weiterer Teil des entgegengenommenen Geldes wurde dazu verwendet, Altanleger zu befriedigen, die ihr Geld zurückhaben wollten, wie es eben nötig ist, wenn man ein kriminelles Schneeballsystem am Laufen halten will.

Aber auch die Altanleger werden mit ihren Auszahlungen nicht glücklich, da der Insolvenzverwalter diese nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anfechtet und zurückverlangt.

Im Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden sollen. Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn einige Anleger, die sich durch Zufall rechtzeitig vor der Insolvenz ihr Geld nebst den Scheingewinnen zurückzahlen ließen, dieses behalten dürften, wohingegen andere alles verlieren würden. Um hier eine gerechte Verteilung der Lasten zu erreichen, kann und muss der Insolvenzverwalter die ungleich erfolgten Auszahlungen zurückfordern, um sie später gleichmäßig an die Geschädigten zu verteilen. Dies gilt entsprechend der insolvenzrechtlichen Fristen grundsätzlich für alle Auszahlungen ab August 2009.

Für denjenigen, der hohe Rückzahlungen erhalten hat, kann dies wirtschaftlich eine ungeheure Belastung darstellen, so dass sich die Frage stellt, ob und wie man sich gegen die Rückforderungen des Insolvenzverwalters erfolgreich wehren kann. Bei der Klärung solcher Fragen helfen versierte Anwälte, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron.

Wichtig für die Anleger ist dabei, dass unter Umständen bestehende Rechtsschutzversicherungen die mit einer Anspruchsabwehr verbundenen Kosten übernehmen.

Als wäre all dies nicht genug des Elends für die Anleger, hat sich nun auch die Finanzverwaltung bei einigen Anlegern gemeldet. Dort werden jetzt noch die „Gewinne“ mit 25 % Kapitalertragssteuer belegt, unabhängig davon, ob es zu Auszahlungen gekommen ist oder ob es sich nur um reine Scheingewinne auf dem Papier handelt. Auch hier sollten sich Anleger mit Expertenhilfe zeitnah gegen das Finanzamt wehren.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Concept 1 anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Concept 1 kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=2d401c0cc49bbf21eff0491dfcac62f0

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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu www.anwalts-toplisten.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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