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Bundesgerichtshof kippt Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftskonten.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 406 Wörter · 379 Aufrufe
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Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der auch für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28.07.2015, Az.: XI ZR 434/14 die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt.

In dem Prozess hatte der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungskostenentgelte in Höhe von € 77.637,38 gefordert und sich dabei auf die Unwirksamkeit der von einer Sparkasse verwandten Klausel zum Buchungspostenentgelt berufen.

Der Bundesgerichtshof folgte der klägerischen Auffassung und stellte klar, dass es bei der Klausel, die einen Preis pro Buchungsposten von € 0,32 vorsah, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die aber nicht wirksam sei.

Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter fort. Bereits in seinem Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13 hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen Preis pro Buchungskosten festgelegt hatte. Letztgenanntes Urteil betraf aber eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von privaten Konten, während die neuere Entscheidung die Unwirksamkeit der Klausel bei der Führung von Geschäftskonten zum Inhalt hat.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Kreditinstitut bei der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages anfallen von den seit 11.10.2009 geltenden Vorschriften abweicht, nach denen die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn der Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung durchgeführt wird.

Privat- oder Geschäftskunden, deren Bank oder Sparkasse in ihren Bedingungen einen einheitlichen Preis pro Buchungsposten angesetzt hat, sollten daher nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, prüfen lassen, ob sie nicht Rückforderungsansprüche geltend machen können.

Für die Prüfung eventueller Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.07. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cllbkai

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