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BGH ZUM DARLEHENSWIDERRUF: BITTERE KOST FÜR BANKEN UND SPARKASSEN

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 768 Wörter · 293 Aufrufe

Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Darlehenswiderrufen dürfte besonders den Sparkassen aber auch vielen anderen Banken überhaupt nicht schmecken.

Der BGH stellte mit seinem Urteil vom 12. Juli 2016 in aller Deutlichkeit klar, dass durch geringfügigste Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung die Widerrufsbelehrung fehlerhaft wird und die Widerrufsfrist deshalb nie in Gang gesetzt wurde (Az.: XI ZR 564/15). Sprich: Der Widerruf war dann auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch möglich.

Der Fall vor dem BGH war geradezu klassisch. Ein Verbraucher hatte ein Immobiliendarlehen aus dem Jahr 2008 einige Jahre später widerrufen. Der BGH urteilte, dass der Widerruf wirksam ist, weil das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. Darin hieß es u. a. die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Außerdem fügte die Bank noch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ein. Der BGH urteilte, der Beginn der Widerrufsfrist sei für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar und die Fußnote sei eine erhebliche Abweichung vom gültigen Muster. Daher kann sich die Bank auch nicht auf Schutzwirkung berufen und der Widerruf sei weder rechtsmissbräuchlich erfolgt noch sei das Widerrufsrecht verwirkt. Gerade Sparkassen haben diese fehlerhaften Widerrufsbelehrungen verwendet.

Der BGH begründete noch weiter, wann eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Schon geringfügige Abweichungen vom Muster reichen dazu aus. Das können z. B. eingefügte Fußnoten oder auch in Klammern stehende Hinweise für die Bearbeiter sein, die in der Belehrung belassen oder eingefügt wurden. Auch reicht es nicht aus, wenn nur eine Postfachadresse angegeben ist, wenn das Muster eine vollständige ladungsfähige Anschrift vorsieht. Änderungen seien nur in einem äußerst begrenzten Rahmen zulässig, z. B. bei zentrierten oder eingerückten Überschriften, bei Einrahmungen zur Gestaltung oder der Verwendung von Synonymen, wenn diese nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz: „Verbraucher die ihr Darlehen fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, haben nun allerbeste Chancen, den Widerruf auch durchzusetzen, wenn die Bank oder Sparkasse eine Belehrung mit oben genannten Fehlern verwendet hat. Das Kreditinstitut hat keine Argumente mehr den Widerruf abzulehnen.“

Zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen hätten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden müssen. Danach ist der Widerruf nicht mehr möglich. Das gilt nicht für Immobiliendarlehen, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Und auch für diese Verträge hat das Urteil des BGH einen brisanten Inhalt. Denn vielfach haben Banken und Sparkassen nur eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung angegeben statt einer ladungsfähigen Anschrift. „Dann können auch diese Darlehensverträge widerrufen werden und der Verbraucher kann von den derzeit günstigen Zinsen profitieren“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt,

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.10.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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