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BGH: Kündigung von sogenannten „alten“ Bausparverträgen zulässig

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 3 Min. Lesezeit · 697 Wörter · 160 Aufrufe

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).gleich mehrfach in einen Rechtsstreit zwischen Bausparkassen und Bausparern entschieden.

So hatte der Bundesgerichtshof darüber zu urteilen, ob die Kündigung älterer Bausparverträge, die aus heutiger Sicht vergleichsweise hohe Zinsen abwerfen, durch eine Bausparkasse rechtmäßig war. Bausparer profitierten von diesen Verträgen, wenn sie diese vor Jahren zu einem vergleichsweise hohen Zinssatz abgeschlossen haben und als reine Sparanlage möglichst lange laufen ließen - ohne allerdings das zuteilungsreife Darlehen abzurufen.

Die Bausparkassen haben zum Zeitpunkt des Abschlusses das derzeitige Zinstief nicht einkalkuliert. Sie sehen sich gerade bei den älteren Verträgen einem hohen Zinsaufwand ausgesetzt. Die andauernde Niedrigzinsphase trägt dazu bei, dass sich das Geschäftsmodell der Bausparkassen unter diesen Bedingungen nicht mehr rechnet. Die Kündigung einer Vielzahl hochverzinslicher Bausparverträge ist die Folge. Aus diesem Grund tendierten Bausparkassen dazu, Bausparverträge, bei denen die Ansparsumme erreicht war, und die schon seit 10 Jahren zuteilungsreif waren, aufzukündigen - insbesondere dann, wenn der Bausparer sich nicht anschickte, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen zu entscheiden und gab am 21.02.2017 der Bausparkasse in zwei ihm zur Entscheidung vorgelegten Fällen Recht. Dabei stützte der Bundesgerichtshof seine Entscheidungen auf nachfolgende Erwägungen:

• Bei einem Bausparvertrag handle es sich nicht um eine Kapitalanlage, bei der eine möglichst hohe Verzinsung erreicht werden solle. Der Vertrag diene maßgeblich zur Erfüllung wohnungswirtschaftlicher Zwecke - nicht hingegen der Kapitalvermehrung.

• Es widerspreche dem Vertragszweck eines Bausparvertrags, wenn nach Zuteilungsreife kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werde.

• In der Ansparphase bis zur Beanspruchung des Bauspardarlehens sei der Bausparer Darlehensgeber der Bausparkasse. Als Darlehensnehmer habe die Bausparkasse jedoch eine Art Sonderkündigungsrecht. 10 Jahre nach eingetretener Zuteilungsreife des Bausparvertrags könne sie diesen aufkündigen, wenn diese nicht beansprucht werde.

Vor dem Hintergrund eines dauerhaften Niedrigzinsumfelds ist es nicht auszuschließen, dass Bausparkassen Inhabern hochverzinslicher Altverträge zu einem Wechsel in einen für die Bausparkasse günstigeren Tarif anraten. „Bausparer sollten vor einem solchen Tarifwechsel überlegt handeln und zuvor fachanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Gerade eine in den Raum gestellte Androhung einer außerordentlichen Kündigung oder die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Verweigerung eines Tarifwechsels sollte sorgfältig durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüft werden“, meint Rechtsanwalt Berger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der gleichnamigen Kanzlei.

Autor:
Kanzlei Berger
RA Matthias Berger
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel: 07251/92 36 111
Mail: fa.berger@online.de
www.kanzlei-berger.eu

Der Autor dieses Beitrags ist eingetragen in der BSZ® e.V. TopListe Bank-und Kapitalmarktrecht.
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