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BGH kippt Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Privat- und Geschäftskonten

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 5 Min. Lesezeit · 976 Wörter · 328 Aufrufe

Nach Klage der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB erstattet Münchner Großbank Gebühren in voller Höhe zurück!

Wie bereits berichtet, hat der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 28.07.2015, Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt.

In dem Prozess hatte der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungskostenentgelte in Höhe von € 77.637,38 gefordert und sich dabei auf die Unwirksamkeit der von einer Sparkasse verwandten Klausel zum Buchungspostenentgelt berufen.

Der Bundesgerichtshof folgte der klägerischen Auffassung und stellte klar, dass es bei der Klausel, die einen Preis pro Buchungsposten von € 0,32 vorsah, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die aber nicht wirksam sei.

Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter fort. Bereits in seinem Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13 hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen Preis pro Buchungskosten festgelegt hatte. Letztgenanntes Urteil betraf aber eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von privaten Konten, während die neuere Entscheidung die Unwirksamkeit der Klausel bei der Führung von Geschäftskonten zum Inhalt hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommen bei folgenden Gebühren Rückforderungsansprüche in Betracht:

• Entgelt für online Überweisung
• DTA-Einreichung
• Entgelt für SEPA Eingang
• SEPA Einreichungen
• Entgelt für Einzelaufstellung
• Entgelt für ausgehende Zahlung eilig
• Entgelt für Verlängerung Schecksperre

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Kreditinstitut bei der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages anfallen von den seit 11.10.2009 geltenden Vorschriften abweicht, nach denen die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn der Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung durchgeführt wird.

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH hat die Kanzlei nunmehr für einen von ihr vertretenen Mandanten beim AG München Zahlungsklage zur Rückerstattung der Buchungskosten erhoben. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die verklagte Münchner Großbank den mit der Klage begehrten Zahlungsbetrag in voller Höhe zurückerstattet. Neben der Rückzahlung der Gebühren hat sich die Bank zudem dazu verpflichtet, dem Kläger auch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Privat- oder Geschäftskunden, deren Bank oder Sparkasse in ihren Bedingungen einen einheitlichen Preis pro Buchungsposten angesetzt hat, sollten daher nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, prüfen lassen, ob sie nicht Rückforderungsansprüche geltend machen können.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Gebühren kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.12.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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