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BGH erhöht die Chancen auf Schadensersatz für Anleger geschlossener Fonds.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 768 Wörter · 355 Aufrufe

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken bei hohen Provisionen (Kick-Backs) bestätigt (XI ZR 542/14).

Gute Nachrichten für geschädigte Anleger: Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Banken bei hohen Provisionen (Kick-Backs) bestätigt (XI ZR 542/14). „Der Beschluss des BGH erhöht die Chancen auf Schadensersatz für Anleger geschlossener Fonds wie z.B. Schiffsfonds!

Hier hat der BGH mit Beschluss vom 16. Februar 2016 eine Nichtzulassungsbeschwerde des Hamburger Bankhauses M.M. Warburg & Co abgelehnt, berichtet das Magazin „Capital“ online.

Die Privatbank hatte einem Anleger die Beteiligung an einem Schiffsfonds vermittelt. Dieser beteiligte sich mit 50.000 Euro an dem Tanker „Margara“. Das Agio hatte er mit der Bank von fünf auf ein Prozent heruntergehandelt. Über weitere Vermittlungsprovisionen an die Bank wurde er nicht informiert.

Die Beteiligung entwickelte sich nicht wunschgemäß und der Mann klagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht sprachen dem Mann Schadensersatz wegen Falschberatung zu. Die hohen Vermittlungsprovisionen an die Bank seien aufklärungspflichtig gewesen. Nachdem der BGH nun die Nichtzulassungs-beschwerde der Bank zurückgewiesen hat, ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Banken ihre Kunden über diese sog Kick-Backs aufklären. Ansonsten kann Schadensersatz geltend gemacht werden!

Der Beschluss des BGH ist aber nicht nur für Anleger von Schiffsfonds interessant, sondern auch für die Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger anderer geschlossener Fonds wie Immobilienfonds, Medienfonds etc. von großer Bedeutung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Kick-Backs“ anschließen.

Weitere Informationen so wie einen Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kick-Backs können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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