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BGH entscheidet beim Widerspruch von Lebensversicherung verbraucherfreundlich

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 845 Wörter · 418 Aufrufe

Das „ewige Widerrufsrecht“ für Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hat weiterhin Bestand. Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer wurde nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt. Dann lässt sich die Lebens- oder Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch rückabwickeln.

„Ähnlich wie Darlehen können auch Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Widerspruch kann immer noch erklärt werden“, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.

Zwischen 1994 und 2007 wurden Lebensversicherungen häufig nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Dabei besagte eine Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer zuvor nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel jedoch schon im Mai 2014 für unwirksam erklärt, da sie gegen europäisches Recht verstößt. Dadurch ist der Widerspruch von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen auch heute noch möglich.

Dieser Linie folgte der BGH auch mit aktuellem Urteil vom 11. Mai 2016 (Az.: IV ZR 229/14). Die Karlsruher Richter erklärten den Widerspruch einer Versicherungsnehmerin für wirksam. Diese hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung aus dem Jahr 1998 im Juli 2009 gekündigt und vom Versicherungsunternehmen den Rückkaufswert erhalten. Im Jahr 2010 erklärte die Frau den Widerspruch und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen. Der BGH erklärte, dass das Widerspruchsrecht fortbestehe, wenn dem Versicherungsvertrag – wie in diesem Fall – keine Widerspruchsbelehrung beigefügt gewesen sei. Das gelte auch, wenn der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe. Dagegen spreche auch nicht, wenn die Police bereits gekündigt wurde oder die Parteien ihre Leistungen bereits vollständig erbracht haben.

„Durch den erfolgreichen Widerspruch muss sich der Versicherungsnehmer nicht mit dem Rückkaufswert begnügen, sondern kann die Police komplett rückabwickeln, d.h. er erhält die gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er einen Abzug hinnehmen“, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung bei einem Widerruf /Widerspruch kompetent und engagiert zur Seite. Beginnend bei der kostenlosen Überprüfung der Vertragsabwicklung bis hin zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Forderungsdurchsetzung.

Ausgewählte BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bieten BSZ e.V. Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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