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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Bausparvertrag gekündigt – Bausparer können sich wehren

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 889 Wörter · 335 Aufrufe

Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar zur Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen entscheiden.

Bis dahin haben vermutlich mehrere hunderttausend Bausparsparer die Kündigung erhalten. „Wer sich nicht aus seinem vergleichsweise hoch verzinsten Bausparvertrag drängen lassen möchte, sollte die Kündigung nicht auf sich beruhen lassen, sondern ihr widersprechen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschtzanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Die anhaltende Niedrigzinsphase ist nicht nur für Sparer ein Ärgernis. Auch Bausparkassen leiden darunter. Darum versuchen sie relativ gut verzinste Bausparverträge loszuwerden und verschicken Kündigungen. Rechtlich ist dieses Vorgehen mehr als umstritten. Unstrittig ist lediglich, dass die Bausparkassen zur Kündigung berechtigt sind, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist. Von der Kündigungswelle sind aber überwiegend Bausparverträge betroffen, die zwar seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber noch nicht vollständig angespart sind. Die Bausparkassen begründen ihr Kündigungsrecht in der Regel mit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGH. Demnach können Darlehensverträge nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Erhalt des Darlehens erstmals durch den Darlehensnehmer gekündigt werden. Rechtlich ist es allerdings äußerst umstritten, ob Bausparkassen diese Regelung überhaupt anwenden dürfen.

Für Rechtsanwalt Cäsar-Preller ist es in erster Linie ein Trick, um die vor Jahren stark umworbenen und nun unliebsamen Bausparer loszuwerden: „Diese Regelung ist meines Erachtens einzig und allein zum Schutz der Verbraucher gedacht. Die Bausparkassen machen sich hier zu Nutze, dass sie zunächst in der Rolle des Darlehensnehmers sind und erst später in die Rolle des Darlehensgebers wechseln. Dennoch sind sie nicht schutzbedürftig. Sie selbst haben die Zinsen bestimmt und sind nicht in der Rolle des schwächeren Schuldners.“

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist bislang allerdings unterschiedlich. Während einige Gerichte den Bausparkassen dieses Sonderkündigungsrecht einräumen, stellen sich andere, z.B. das OLG Stuttgart, ganz auf die Seiten der Verbraucher. Für Klarheit wird daher erst die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH sorgen.

„Bis dahin können sich die betroffenen Bausparer gegen die Kündigungen der Bausparkassen wehren, bevor diese wirksam geworden sind“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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