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Bausparverträge: OLG Celle urteilt unterschiedlich

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 4 Min. Lesezeit · 832 Wörter · 549 Aufrufe

Gleich acht Mal landeten gekündigte Bausparverträge jetzt vor dem Oberlandesgericht Celle. Mit unterschiedlichem Ausgang für die Bausparer. Zumindest bei einer bestimmten Fallkonstellation hielt das OLG die Kündigung der Verträge durch die Bausparkassen für unwirksam.

Das OLG Celle zählt zu den Oberlandesgerichten, die die Kündigung der Bausparverträge durch die Bausparkassen für rechtmäßig hält, wenn die Bausparkassen von einem Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB Gebrauch machen. Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Bamberg vertreten hier die gegenteilige Auffassung und haben zu Gunsten der Bausparer geurteilt.

Auf die Seiten der Bausparer stellte sich das OLG Celle nun bei einer anderen Konstruktion. Dabei begründete die Bausparkasse die Kündigung der Verträge damit, dass die die Bausparsumme unter Einberechnung von Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht sei. Dann sei der Vertrag nach § 488 Abs. 3 BGB ihrer Auffassung nach kündbar. Dieser Argumentation folgte das OLG Celle jedoch nicht. Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers (Verzicht oder Kündigung). Die Erklärung des Bausparers könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden, urteilte der 3. Zivilsenat. In allen Fällen ließ das OLG Celle die Revision zum BGH zu.

„Es zeigt sich, dass nicht nur die Rechtsprechung der Gerichte zur Kündigung von Bausparverträgen unterschiedlich ist, sondern auch die Begründung der Bausparkassen. Und die steht rechtlich auf äußerst wackeligen Füßen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Daher sollten sich Bausparer nicht einfach so aus gut verzinsten Bausparverträgen lassen, sondern gegen die Kündigung vorgehen. Die Chancen der Bausparer beurteilt Rosenbusch-Bansi optimistisch: „Die Rechtsprechung der Gerichte kippt mehr und mehr Richtung Bausparer, selbst die Politik hat sich inzwischen gegen die Vorgehensweise der Bausparkassen gestellt. Für Klarheit wird am Ende wohl der BGH sorgen müssen, dessen Rechtsprechung durchaus verbraucherfreundlich ist. Von daher darf man auch gespannt sein, ob es die Bausparkassen überhaupt auf eine höchstrichterliche Entscheidung ankommen lassen werden oder nicht noch vor der Revisionsverhandlung eine außergerichtliche Lösung mit ihren Kunden suchen.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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