Bausparkassen kündigen Bausparverträge – Verbraucher können sich wehren
Immer mehr Bausparkassen wollen ältere Bausparverträge loswerden und verschicken dementsprechende Kündigungen. „So einfach geht das aber nicht. Die betroffenen Verbraucher sollten sich gegen die Kündigung wehren“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Der Hintergrund ist für den erfahrenen Rechtsanwalt klar. Die älteren Bausparverträge sind deutlich höher verzinst als aktuell üblich. „Deshalb wollen die Bausparkassen diese für sie teuren Verträge loswerden und verschicken die Kündigungen oder bieten Umschichtungen zu schlechteren Konditionen für die Verbraucher an“, so Cäsar-Preller.
Betroffen von der Kündigungswelle sind in erster Linie Bausparverträge, die seit einigen Jahren zuteilungsreif sind aber das Baudarlehen vom Verbraucher noch nicht abgerufen wurde. Denn bei diesen Verträgen müssen die Bausparkassen vergleichsweise hohe Zinsen auf die bereits angesparte Summe zahlen. Allerdings können sich die Bausparkassen nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts nicht so einfach aus ihren vertraglichen Pflichten stehlen: „Ein Bausparvertrag kann nur dann durch die Bausparkasse gekündigt werden, wenn die vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart ist. Dass der Bausparvertrag lediglich zuteilungsreif ist, reicht für eine Kündigung hingegen nicht aus. Verbraucher, die solche Kündigungen erhalten, sollten sich dagegen wehren!“
Zuletzt berichtete die Wirtschaftswoche u.a. von Kündigungen der BHW Bausparkasse und der LBS Bayern. Aber auch andere Bausparkassen sollen ähnlich vorgehen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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