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Finanzen Für Wirtschaftsjournalisten

Banken dürfen aus der Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen.

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 472 Wörter · 500 Aufrufe

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Rechtsstreit zwischen einer Bank und einem Immobiliendarlehensnehmer festgestellt, dass nach der Kündigung des Darlehens die Bank maximal 2,5 % Punkte über dem Basiszinssatz Schadensersatz verlangen darf. Einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz hat die Bank nicht.

Der zu entscheidene Fall:

Umstritten war in diesem Verfahren, was eine Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens von ihrem Bankkunden als Schaden geltend machen darf. Der Darlehensnehmer war in Zahlungsverzug geraten, so dass die Bank ihm das Immobiliendarlehen kündigte. Die Bank verlangte von Kunden eine Verzugsverzinsung und zudem noch die Begleichung des sog. Erfüllungsschadens. Der Erfüllungsschaden entsprach im Wesentlichen der Vorfälligkeitsentschädigung, den Banken, Sparkassen und Volksbanken bei einer Kündigung des Darlehens vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Dar-lehnsnehmer beanspruchen.

Hiergegen klagte der Darlehensnehmer, der mit einer Forderung der Bank belastet werden sollte.

Der Bundesgerichtshof sah die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens nicht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen für Verbraucherkredite.

Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Lediglich der Verzugszins sei berechtigt. Nur dann, wenn die Bank konkret einen höheren Schaden nachweisen könne, z.B. durch Refinanzierungskosten, dürfe sie dessen Begleichung verlangen. Nach den Ausführungen des Bankrechtssenats beugte sich die Bank und verzichtete auf ihre hohe Forderung. Dadurch verhinderte sie schließlich ein ausführlich begründetes BGH-Urteil.

Bundesgerichtshof, mündliche Verhandlung vom 15.1.2013, Az.: XI ZR 512/11

Selbst wenn so kein schriftliches Urteil vorliegt, hat der BGH mit seinen Äußerungen einen Grundsatz „gesprochen“: Banken, die keinen Schaden haben können auch keinen Schaden geltend machen.

Leider orientieren sich Banken, Sparkassen und Volksbanken in der Praxis nicht an diesem Grundsatz. Sie erheben Forderungen, die nicht nur moralisch fragwürdig, sondern vor allem rechtlich falsch sind. Sollten auch Sie von Ihrer Bank mit einem Erfüllungsschaden bzw. einer Forderung nach Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung konfrontiert worden sein, so nehmen Sie das nicht hin.

Abgesehen von unberechtigten Forderungen haben zahlreiche Kreditinstitute beim Abschluss der Verträge Fehler gemacht, die den Darlehensnehmern zugute kommen können - auch bei bereits beendeten Darlehensverträgen!

Lassen sich sich von dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ihres Vertrauens beraten. In vielen Fallen - so die Erfahrungen - geht es um Tausende von Euros, die im Streit sind. Betroffene Bankkunden können der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“ beitreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff

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