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AUTARK INVEST AG: SCHUTZ VOR INSOLVENZ BEI WEITEREN KÜNDIGUNGEN?

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 6 Min. Lesezeit · 1.113 Wörter · 542 Aufrufe

Autark Invest AG beruft sich auf Schutz vor Insolvenz bei weiteren Kündigungen. Das Wort, was Anleger nicht hören wollen, wird von der Autark Invest AG nun selbst ausgesprochen – Insolvenz. Was kommt jetzt auf die Anleger zu?

Ein aktuelles Schreiben der Autark Invest AG macht die problematische Lage für die Anleger bzw. Darlehensgeber deutlich. Dort heißt es, dass wenn die Anzahl der Kündigungen nicht weiter steigt, man die Kündigungen und Zinszahlungen befriedigen kann und sich nicht auf Regelungen in den Nachrangdarlehensbedingungen berufen müsste.

Bei weiter steigenden Kündigungen keine Auszahlung

Das bedeutet im Klartext, dass dann, wenn es noch mehr Kündigungen geben sollte, die Gesellschaft sich auf den angeblich qualifizierten Rangrücktritt berufen würde. Auszahlungen an die Anleger würden dann nicht erfolgen (können). Dabei beruft sich die Gesellschaft auf den in den Darlehensbedingungen enthaltenen Rangrücktritt, der verhindern soll, dass die Gesellschaft durch Kündigungen in Insolvenz gerät. Am 31. März 2017 werde man sich unaufgefordert melden und „hoffe“ nur positive Nachrichten zu haben.

Rangrücktritt wird zum Problem für die Anleger – Lösungsmöglichkeiten

Sollte es diese positiven Nachrichten nicht geben, würde die Autark Invest AG die Auszahlungen verweigern. Dies gilt umso mehr in einem gerichtlichen Verfahren. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die ursprüngliche Vertragspartnerin der Nachrangdarlehensgeber – die Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH – nicht mehr existiert, sondern auf die Autark Invest AG, Liechtenstein, verschmolzen wurde. Ob diese über entsprechende Liquidität verfügt, um am Ende eines gerichtlichen Verfahrens auch zahlen kann, muss vorab geklärt werden. Daher ist es umso wichtiger, alle weiteren Handlungsoptionen zu prüfen.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Wir verfolgen die Vorgänge rund um die Autark Unternehmensgruppe bereits eine Weile und die Entwicklungen kommen nicht überraschend. Daher müssen bereits jetzt weitere Handlungsoptionen für den worst-case geprüft werden. Hierbei sind insbesondere die den Anlegern überlassenen Informationen – das „Exposé“ – sowie die weiteren Unterlagen, wie z. B. die Bedingungen für die Nachrangdarlehen der einzelnen Serien von besonderem Interesse.

Nach unserer rechtlichen Einschätzung enthält der Prospekt der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgrund der damaligen Tatsachen nicht alle für die Darlehensgeber maßgeblichen Informationen. Des Weiteren wird die rechtliche Qualifikation der Nachrangabrede zu diskutieren sein.

Beide Aspekte eröffnen dem Anleger sowohl weitere Handlungsmöglichkeiten als auch weitere Anspruchsgegner.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Ab dem 31.03.2017 werden die Darlehensgeber, die die Nachrangdarlehen fristgerecht gekündigt haben, wissen, ob es Geld gibt oder ob die Darlehen dem Rangrücktritt zum Opfer fallen. Dann müssen andere Wege beschritten werden, um die Gelder für die Anleger zurück zu holen. Für Anleger, die bereits jetzt Ihre Handlungsoptionen kennen möchten, stehen wir gern zur Verfügung.

Quelle: Schreiben der Autark Invest AG vom 13.02.2017, Recherche Göddecke

Betroffene Kunden können sich gerne der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „AUTARK INVEST AG“ anschließen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälte für Steuerrecht, stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht,

ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft„AUTARK INVEST AG“ anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „AUTARK INVEST AG“ kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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gödd

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