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Arbeitslosmeldung muss persönlich erfolgen

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 421 Wörter · 471 Aufrufe
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Logo des BSZ e.V. · Foto: BSZ® e.V.

Es ist schon ärgerlich genug, wenn man seinen Job verliert beziehungsweise eine sicher geglaubte neue Arbeitsstelle nicht bekommt. Hier muss man sich rechtzeitig arbeitslos melden, um einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu haben.

Nach einem Urteil vom sächsischen Landessozialgericht (Az.: L 3 AL 1/13 B PKH) muss eine Arbeitslosmeldung auch persönlich beim Arbeitsamt erfolgen, ein Telefonanruf genügt nicht. Hierauf weist BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christof Bernhardt hin.

Verstößt man gegen jene persönliche Meldeobliegenheit, verliert man möglicherweise seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum persönlichen Erscheinen beim Arbeitsamt.

Im konkreten Fall hoffte eine bislang arbeitslose Frau, eine neue Arbeitsstelle zu erhalten, und meldete sich somit beim Arbeitsamt ab. Einen neuen Arbeitsplatz erhielt sie aber entgegen ihrer Planung nicht. Somit rief sie beim Callcenter des Arbeitsamts an und meldete sich arbeitslos. Später verweigerte die Bundesagentur für Arbeit ihr aber Arbeitslosengeldzahlungen bis zum persönlichen Vorsprechen beim Arbeitsamt. Hiergegen klagte sie nun.

Die Klägerin sagte, sie habe beim Jobcenter wegen eines zu geringen Gehalts ihrer in Aussicht stehenden Stelle um Beihilfen gebeten. Hier habe man ihr erklärt, sie müsse sich erst beim Arbeitsamt abmelden. Vorher sei eine Bearbeitung ihres Antrags nicht möglich. Weil man sie beim Jobcenter falsch beraten habe, stehe ihr nun eine termingerechte Zahlung von Arbeitslosengeld zu.

,,Die Klage wurde aber abgewiesen. Eine telefonische Erklärung reicht für eine wirksame Arbeitslosmeldung nicht aus. Hier ist gesetzlich nämlich eine persönliche Meldung vorgeschrieben, was mit einem bloßen Telefonanruf nicht erfüllt ist.", erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt. ,,Wer sich arbeitslos melden muss, muss also persönlich beim Arbeitsamt erscheinen.", so der Anwalt weiter.

Man sollte sich also spätestens am ersten Tag einer Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt vorstellen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren.

Millionen Hartz-IV-Empfänger erhalten zu wenig Geld. Leider haben immer noch zu viele Hartz-IV-Empfänger Bedenken, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Deshalb führt der BSZ® e.V. eine Langzeitstudie unter dem Titel Social Protect Control durch. Teilnehmern an der Studie bietet der BSZ® e.V. eine kostenlose Überprüfung des Bescheids durch Vertrauensanwält an. Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V.: ,,Für die Prüfung entstehen Hartz-IV-Empfängern keine Kosten. Man sollte deshalb nicht zögern, eine Überprüfung bei den Vertrauensanwälten des BSZ® zu veranlassen."

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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