Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, die fehlerhaft beraten wurden, sollten unverzüglich die Verjährung etwaiger Ansprüche rechtlich prüfen lassen.
Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB erhält immer mehr Anfragen von Anlegern diverser V + Fonds, die erklären, beim Erwerb nicht ausreichend über Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Vielfach droht die Verjährung von hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen.
Besonders bei Anlegern der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG kann auf Grund der Verjährungsvorschriften Eile geboten sein, sofern Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden sollen.
Nach derzeitiger Gesetzeslage verjähren Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung entweder kenntnisabhängig nach drei Jahren zum Jahresende oder taggenau 10 Jahre nach Erwerb der Beteiligung. Die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren regelt die absolute Zeitgrenze, um Ansprüche noch in unverjährter Zeit geltend machen zu können. Wurde beispielsweise ein Anleger falsch beraten und erwarb daraufhin am 14.10.2006 eine Beteiligung, so tritt die absolute Verjährung der Ansprüche wegen Falschberatung mit Ablauf des 14.10.2016 ein. Ansprüche auf Grund von Zeichnungen ab dem Spätsommer 2006 drohen daher gewissermaßen täglich zu verjähren.
Gerade für Anleger der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG, die fehlerhaft beraten wurden, hat diese Verjährungsfrist besondere Bedeutung. Dies deshalb, weil der Verkaufsprospekt der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG vom Dezember 2005 datiert und die Beteiligungen ab Dezember 2005 bis ins Jahr 2007 vertrieben wurden. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät daher allen Anlegern, die sich fehlerhaft beraten fühlen, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen, damit ggfs. verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden können.
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung stehen dem Anleger dann zu, wenn er nicht "anleger- und objektgerecht" beraten wurde. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken des Anlageprodukts, wie das Verlustrisiko oder die fehlende Handelbarkeit, aufgeklärt werden.
Kommen Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. Hinzukommt, dass nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte der Prospekt der V + GmbH & Co. Fonds 1 KG Fehler enthält. Sofern für den Berater erkennbare, relevante Prospektfehler bestehen, muss der Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf hingewiesen werden. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, liegt regelmäßig eine Falschberatung vor, welche grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt. Stehen dem Fondszeichner Schadensersatzansprüche zu, so kann der betroffene Anleger nicht nur die Rückabwicklung seiner Anlage und Auszahlung des Anlagebetrages (abzüglich erhaltener Ausschüttungen) geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Anleger, die fehlerhaft beraten wurden und die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten ihren anwaltlichen Berater zudem beauftragen, bei der Versicherung um eine Kostenübernahme nachzusuchen. "In nicht wenigen Fällen übernehmen die Rechtschutzversicherungen die mit einer solchen Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz.
Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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