ALBIS Finance AG - jetzt NL Nord Lease AG bietet Vergleiche über Rechtsanwälte Dr. May, Hoffmann pp an.
ALBIS Finance AG - jetzt NL Nord Lease AG bietet Vergleiche über Rechtsanwälte Dr. May, Hoffmann pp an. Anleger sind verunsichert, ob der Vergleich richtig ist und ebenso angemessen. Kurze Entscheidungsfrist von 1 Monat und Schweigepflichtsklausel verwundern.
ALBIS Finance AG - jetzt NL Nord Lease AG bietet Vergleiche an
Anleger der ALBIS Finance AG werden aktuell wieder von der Anwaltskanzlei Dr. May, Hofmann und Kollegen angeschrieben, um Vergleiche zu den Beteiligungen anzubieten.
Die Vergleichsparteien verpflichten sich ferner dazu, über den Inhalt des Vergleiches Stillschweigen zu bewahren. Dritten darf dieser Vergleich weder zur Verfügung gestellt werden, noch darf der Inhalt offenbart werden. Dies gilt nicht, soweit der Anleger verpflichtet ist, angaben gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen einer steuerlichen Veranlagung zu machen. Muss der Vergleich aus Rechtsgründen Dritten gegenüber offengelegt werden, so haben sich diese zuvor ihrerseits zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Bei Verstoßen gegen die Schweigepflichtsklausel ist vom Anleger eine Konventionalstrafe in Höhe von 25 % seines Zeichnungsbetrages zu entrichten.
Der Vergleichsvorschlag der ALBIS Finance AG - jetzt NL Nord Lease AG, vertreten durch den Vorstand Peter Schorn ist äußerst bedenklich. Die Rechte der Anleger werden beschnitten. Die Kanzlei legt keine Vollmacht bei, dass sie die NL Nord Lease AG aktuell vertritt.
Die NL Nord Lease AG beruft sich bei dem Abfindungsguthaben auf den "Liquiditätsvorbehalt" und schlägt eine kurzfristige Lösung mit einem deutlich geringerem Abfindungsbetrag vor.
Es häufen sich die Fälle, in denen die Kündigung wirksam geworden ist, die Gesellschaft das Abfindungsguthaben ermittelt hat, aber jahrelang keine Auszahlung seitens der Gesellschaft erfolgt ist. Die Gesellschaft beruft sich bei ihrer Weigerung, das Abfindungsguthaben auszuzahlen, auf den „Liquiditätsvorbehalt“, der in § 13 f Satz 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt worden ist. Danach soll ein Anleger bei der Auszahlung Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft nehmen. Die Gesellschaft behauptet, über nicht ausreichend Liquidität zu verfügen, um eine Auszahlung vorzunehmen.
Aus diesem Grund hält die Gesellschaft Auszahlungen zurück und bietet teilweise Vergleiche an, die aus diesseitiger Sicht zum großen Teil nicht annehmbar sind.
Die erste Frage ist überhaupt, ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung einer Inhaltskontrolle standhält. Zwar sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB aufgrund des § 310 Abs. 4 BGB entzogen, gleichwohl gibt es aber andere Möglichkeiten, die Wirksamkeit einer Klausel überprüfen zu lassen.
Im Beschluss vom 09.03.2009, II ZR 131/08, hat der BGH z.B. festgestellt, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften der objektiven Auslegung unterliegen und dadurch der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden können.
Weiterer Anknüpfungspunkt, die Gesellschaft zur Auszahlung zu verpflichten, ist, dass die Gesellschaft bislang überhaupt keine substantiierten Beweise für die angebliche „Liquiditätsschwäche“ dargelegt hat.
Eine weitere Frage ist, ab wann denn eigentlich der Grad der Liquiditätsschwäche erreicht ist, dass die Gesellschaft von einem Rücksichtnahmegebot Gebrauch machen kann.
Derzeit sind einige Klagen am Landgericht Hamburg anhängig, die sich mit diesen Fragen beschäftigen.
Anleger sollten sich rechtlich wegen ihrer Ansprüche nach Kündigung, Vergleich oder Ausschüttungsrückforderung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft ALBIS Finance AG. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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