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Abmahnwelle Redtube ! Kanzlei U + C Amtsgericht Potsdam stellt rechtskräftig fest : Streaming verstößt nicht gegen Urheberrechte !

B BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. 2 Min. Lesezeit · 385 Wörter · 499 Aufrufe
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Bereits mehrfach hatten wir zu Ihrer Information zu den Machenschaften der Kanzlei U + C rund um die Abmahnwelle in Sachen Redtube im Dezember 2013 berichtet. Nun wurde eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam rechtkräftig, in der das AG Potsdam eindeutig klar stellt, dass Streaming nicht gegen Urheberrechte verstößt.

Bereits das Landgericht Köln hatte seinen ursprünglichen Beschluss vom 12. August 2013 - Az. 226 O 86/13 - revidiert und erklärt, dass ein bloßes Streaming einer Video-Datei beziehungsweise deren Ansehen mittels eines Streams grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts darstellt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 09.04.2014, welches als Versäumnisurteil erging, wurde nicht rechtskräftig. Zum Aktenzeichen 20C423/13 stellte das AG Potsdam trotz des Nichterscheinens von Vertretern der The Archive AG oder der Kanzlei U + C Folgendes klar :

,,Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit dahinstehen, dass das Gericht das "Streaming" nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansieht, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt, solange die Beklagte nicht vorträgt und beweist, der Kläger habe eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert, es sich um eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung handelte, die spätestens beim Herunterfahren des Computers gelöscht wird, die wesentlicher Teil des technischen Verfahrens "Streaming" ist, dessen alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Übertragung zu ermöglichen, wobei es dem Europäischen Gerichtshof zufolge hier allein auf die Rechtmäßigkeit der durch die Vervielfältigung ermöglichten Wiedergabe ankommt. Eine "eigene wirtschaftliche Bedeutung", das heißt, einen Vorteil, der sich nicht schon aus der Nutzung des geschützten Werkes ergibt, bietet die vorübergehende Speicherung ohnehin nicht (siehe dazu insgesamt etwa Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff UrhR, 3. Aufl., § 44a Rn. 3-16; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG., 4. Aufl. § 44a Rn. 4, 8 und 9; Stieper, in: MMR 2012, 12)."

Jetzt gilt erst recht, wenn Sie Zahlungen geleistet haben, lassen Sie sich beraten, es sind Rückforderungsansprüche gegen die an der Abmahnwelle Beteiligten möglich.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf Internetrecht, Urheber- und Medienrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertragsanwalt

Rechtsanwalt
Dirk Witteck
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon 06021/365816
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www.rechtsanwalt-witteck.de

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