Abgemahnt und abgezockt: Wie mit angeblicher Rechtspflege Kasse gemacht wird!
Der BSZ e.V. hat Erfahrungen von Menschen gesammelt, die eine Abmahnung wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen im Internet erhalten haben und daraufhin versucht haben mit dem Abmahner ein klärendes Telefongespräch zu führen.
Herausgekommen ist bei dieser Befragung, dass die Abgemahnten mit den Geschäftspraktiken der Abmahner durchweg schlechte Erfahrungen gemacht haben. Es wurde oft bemängelt, dass die Abmahnung unter der Ausnutzung offensichtlich unklarer Rechtslage ergangen ist. Oft konnte aber auch nicht dargelegt werden, wem durch die beanstandete Handlung bzw. Unterlassung Schaden entstanden ist und in welcher Höhe.
Sofern die Betroffenen überhaupt einen zuständigen Ansprechpartner an das Telefon bekamen, sind die dabei gemachten Erfahrungen durch die Bank weg negativ. Wir beschränken die Aufzählung der Bewertungen auf die weniger deftigen Aussagen: Arrogant, kotzbrockiges Benehmen, schlechte Manieren, unverschämt, rechthaberich. Ein Anrufer wurde sogar als Markenpirat und Schmarotzer tituliert.
Menschen die eine Abmahnung erhalten haben, sollten also unseren Rat unbedingt beherzigen und auf keinen Fall mit dem Abmahner selbst Kontakt aufnehmen, geschweige denn, zum Telefonhörer zu greifen.
Bei den meisten Betroffenen hat sich der Einruck verfestigt, dass die erhaltene Abmahnungen weniger wegen der Rechtsdurchsetzung, sondern hauptsächliche wegen der Erzielung von Gebühren ergangen ist.
Diese Abmahnpraxis ist in Deutschland ein seit vielen Jahren existierendes und wie geschmiert laufendes Geschäftsmodell. Es sind meist die gleichen Kanzleien und Vereine und es sind meist die gleichen Gerichte, die daran beteiligt sind. Man kennt sich und man schätzt sich. So ist es auch nicht verwunderlich, dass die Abmahner bevorzugt vor zwei bestimmten Landgerichten klagen. Der Grund: die gelten unter Insidern als klägerfreundlich und akzeptieren hohe Streitwerte. Mit der Androhung hoher Streitwerte soll der Abgemahnte eingeschüchtert werden und die Kosten für die Abgemahnten deutlich nach oben getrieben werden.
Selbstverständlich steht auch der BSZ e.V. dafür, dass Wettbewerbs- oder urheberrechtliche Verstöße geahndet werden. Aber so lange Klagebefugte kostenpflichtige Abmahnungen mit frei erfundenen Streitwerten wegen angeblicher Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in eine juristische Zwickmühle. Zahlt man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle. Beauftragt man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer. Wenn man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!
Wenn die Abmahnungen wirklich nicht der Erzielung von Gebühren dienen sollen sondern ausschließlich der Rechtspflege, dann sollten die Klagebefugten dazu angehalten werden ihr erstes Abmahnschreiben nicht mit Kostenerstattungsansprüchen zu versehen. Diese wünschenswerte Vorgehensweise dient dann tatsächlich der Rechtspflege, denn hier wird nicht durch finanzielle Nötigung eine Verpflichtungserklärung erzwungen, sondern dem Abgemahnten werden zwei Sichtweisen auf einen Sachverhalt aufgezeigt und er kann daraus seine eigenen Schlüsse ziehen.
Rechtsanwälte haben natürlich das Recht – wie jeder andere Gewerbetreibende auch – Geld zu verdienen. Wo allerdings „Rechtspflege“ einzig zu dem Zweck betrieben wird, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen und zwar auf Kosten anderer, da ist die Bezeichnung „Rechtspflege“ unangebracht.
Mit der „gebührenfreien Abmahnung“ könnte sowohl ein Beseitigungsanspruch als auch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Die Argumentation dass hierdurch die legitime Durchsetzung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber und Verbände übermäßig erschwert würde ist für den BSZ e.V. nicht nachvollziehbar.
Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte. Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Wenn das geltende Recht einen Misstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewinkt werden.
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung unter dem Stichwort „Abmahnunwesen“ an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
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Sie haben die Abmahnung,
wir haben die fachkundigen Rechtsanwälte!
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